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Professorin ­­/­­ Professor (m/w/d) für Automatisierungstechnik in der Prozess- und Wasserstofftechnik

03.02.2025
Burghausen

Aufgabe:

Aufbau eines Profils der angewandten Forschung für das Gebiet Automatisierungstechnik, insbesondere im Kontext der Prozess- und Wasserstofftechnik; dies umfasst insbesondere auch die Felder Prozessleittechnik, SPS-Programmierung, Mess- / Steuerungs- / Regelungstechnik, Systemplanung und Anlagensicherheit Mitarbeit bei der Forschung im Bereich der Elektrolyse und anderer Themengebiete der Wasserstofftechnik Leitung des Labors für Automatisierungstechnik Lehrveranstaltungen in den oben genannten Themengebieten, schwerpunktmäßig in den Studiengängen Prozessautomatisierungstechnik (Bachelor) und Hydrogen Technology (Master) Pflege und Ausbau der Lehr- / Forschungskooperationen mit regionalen und überregionalen Industriepartnern (z. B. ChemDelta) Mitarbeit an der Weiterentwicklung des Lehrgebietes und in der Selbstverwaltung sowie Engagement bei Projekten der angewandten Forschung und Entwicklung und in der Weiterbildung Ihre Dienstaufgaben richten sich nach Art. 59 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes; Ihr Lehrgebiet beinhaltet dabei auch die allgemeinen Grundlagenfächer sowie die Durchführung von englischsprachigen Vorlesungen und Praktika

Qualifikation:

Ein abgeschlossenes Hochschulstudium, vorzugsweise in der Studienrichtung Elektrotechnik, insbesondere im Bereich der Automatisierungstechnik oder einer artverwandten Richtung (Bei ausländischen Hochschulabschlüssen ist zur abschließenden Beurteilung der Einstellungsvoraussetzungen im Laufe des Einstellungsverfahrens zwingend eine Zeugnisbewertung der ZAB vorzulegen.) Die besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit ist in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachzuweisen Didaktische und pädagogische Eignung Besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden, nachgewiesen in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis nach dem Hochschulabschluss - davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs; der Nachweis der außerhochschulischen beruflichen Praxis kann in besonderen Fällen dadurch erfolgen, dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde