Ein neuer Job würde Dir gut stehen!

Aufgabe:

Die Betriebsaufsicht (Referat B1) überwacht, steuert und koordiniert als zentrale Stelle alle betrieblichen und operativ-taktischen Maßnahmen im Digitalfunk BOS. Dazu arbeitet sie eng mit der Betreiberin und den Autorisierten Stellen zusammen. Sie administriert und betreut die netz- und betriebsnahen IT-Verfahren und leitet alle notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen ein. Außerdem verantwortet die Betriebsaufsicht auch das Notfallmanagement für die Netze des Bundes. Sie sind ein wichtiger Teil bei der Einführung (neuer/?bestehender) betrieblicher Produkte/?Verfahren und steuern die Kommunikation mit Beteiligten (u. a. Systemlieferantin, Betreiberin, Dienstleistungsunternehmen, BDBOS). Sie unterstützen aus betrieblicher Sicht bei der Konzeption, Integration, Inbetriebnahme und Funktionskontrolle von betrieblichen Produkten/?Verfahren. Sie beschaffen und analysieren Produktinformationen (z. B. technische Dokumente, Verträge). Sie bearbeiten betriebliche Dokumente und initiieren Optimierungen und Aktualisierungen. Sie unterstützen bei der Bearbeitung von technischen Sachverhalten mit besonderer Auswirkung auf den Betrieb (z. B. Havarie im Netz). Sie teilen Informationen in Experten-?/?Arbeitsgruppen (u. a. Präsentationen) und organisieren Veranstaltungen zu betrieblichen Produkten/?Verfahren.

Qualifikation:

Eine abgeschlossene Hochschulbildung (Bachelor oder Diplom FH) in: Nachrichtentechnik, Elektrotechnik, Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen, Oder eine vergleichbare technische Qualifikation. Wünschenswert: Langjährige Berufserfahrung im Kommunikationstechnikumfeld, technischen Bereich von Mobilfunkbetreibern, Systemtechniklieferanten oder Facility- und Störungsmanagementunternehmen Erfahrungen mit Tools zur Netz- und Diensteüberwachung sowie Ticketsystemen ITIL-Kenntnisse Sofern Sie sich als Beamtin oder Beamter bewerben, haben wir Ihnen hier wichtige Hinweise zur erforderlichen Qualifikation verlinkt. Beamten und Beamtinnen bieten wir die Möglichkeit eines Laufbahnwechsels nach § 24 BLV.