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Bürgermeister (m/w/d)

30.11.2024
Sexau

Aufgabe:

Wählbar sind alle Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger (m/w/d)), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 und in § 28 Abs. 2 i.V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung genannten Personen.

Qualifikation:

* eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichen Vordruck (Formblätter bei der Gemeinde erhältlich), * 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung von der Gemeinde Sexau kostenfrei ausgegeben), * eine eidesstaatliche Versicherung des Bewerbers (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt (amtlicher Vordruck), * Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstaatliche Versicherung abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats über die Wählbarkeit verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen un d ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.