Die Gemeinde Simonswald im Südschwarzwald, rund 25 km nordöstlich von Freiburg i. Brsg., ist ein staatlich anerkannter Erholungsort mit etwa 3.000 Einwohner:innen. Die Position der/des hauptamtlichen
Bürgermeisterin/Bürgermeister (all)
ist zum 1. Juni 2025 aufgrund des Endes der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Vergütung erfolgt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 30. März 2025 statt. Sollte eine Stichwahl erforderlich sein, ist diese für Sonntag, 13. April 2025 terminiert.
VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE WÄHLBARKEIT
  • Deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates (Unionsbürger:in).
  • Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland vor der Zulassung der Bewerbung.
  • Vollendung des 18. Lebensjahres am Wahltag.
  • Uneingeschränktes Eintreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes.
Nicht wählbar sind Personen, die in § 46 Abs. 2 sowie § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) genannt sind.
BEWERBUNGSPROZESS
Eine Bewerbung kann vom 11. Januar bis 03. März 2025, 18:00 Uhr, eingereicht werden.
Sie ist schriftlich in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Gemeindeverwaltung Simonswald, Talstraße 12, 79263 Simonswald, zu richten.

ERFORDERLICHE UNTERLAGEN
  • Wählbarkeitsbescheinigung der Hauptwohnsitzgemeinde (amtlicher Vordruck).
  • Eidesstattliche Versicherung, dass kein Ausschlussgrund gemäß § 46 Abs. 2 GemO vorliegt (amtlicher Vordruck).
  • Zehn Unterstützungsunterschriften (einzeln auf amtlichen Formblättern) von zum Zeitpunkt der Unterschrift wahlberechtigten Personen. Die Formblätter können kostenfrei unter Angabe von Name und Hauptwohnung beim Bürgermeisteramt Simonswald angefordert werden.
  • Für Unionsbürger:innen zusätzlich:
    • Eidesstattliche Versicherung über die Staatsangehörigkeit und Wählbarkeit im Herkunftsmitgliedstaat (amtlicher Vordruck).
    • In Zweifelsfällen kann eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates verlangt werden.
    • Vorlage eines gültigen Identitätsausweises oder Reisepasses und Angabe der letzten Adresse im Herkunftsstaat.
Die genannten Unterlagen können bis spätestens zum Ende der Einreichungsfrist nachgereicht werden.
Eine Bewerbung gilt automatisch auch für die eventuelle Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist ausgeschlossen (§ 10a Abs. 1 Kommunalwahlgesetz).

WEITERE INFORMATIONEN
Den zugelassenen Bewerber:innen wird die Gelegenheit gegeben, sich Mitte März 2025 öffentlich vorzustellen. Ort und Zeitpunkt werden rechtzeitig bekanntgegeben. Bei Fragen kann der Gemeindewahlausschuss kontaktiert werden.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung und Ihr Engagement für die Zukunft unserer Gemeinde!