Gemeinde Kleines Wiesental
Landkreis Lörrach
Die Stelle der/des hauptamtlichen
Bürgermeisters/Bürgermeisterin (m/w/d)
der Gemeinde Kleines Wiesental (ca. 3.000 Einwohner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des derzeitigen Amtsinhabers zum 01.06.2025 neu zu besetzen. Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Die Wahl findet am Sonntag, 16. März 2025 statt, eine eventuelle notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, 13. April 2025.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger m/w/d), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerber (m/w/d) müssen am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Samstag, den 21.12.2024, und spätestens am Montag, den 17.02.2025, 18.00 Uhr, schriftlich beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Gemeindeverwaltung, Tegernauer Ortsstraße 9, 79692 Kleines Wiesental, in verschlossenem
Umschlag mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“ eingereicht werden.

Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (17.02.2025, 18.00 Uhr) nach zureichen:
 
  • 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung des Bewerbers (m/w/d) unter Angabe des Namens und der Hauptwohnung vom Bürger-meisteramt Kleines Wiesental, Tegernauer Ortsstraße 9, 79692 Kleines Wiesental kostenfrei ausgegeben);
  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung des Bewerbers (m/w/d) ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
  • eine eidesstattliche Versicherung des Bewerber (m/w/d), dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 Gemeindeordnung vorliegt, auf amtlichem Vordruck;
  • Unionsbürger (m/w/d) müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eides-stattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsange-hörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgern (m/w/d) verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vor legen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.

Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§ 10a Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes)

Ort und Zeit einer eventuellen persönlichen Vorstellung in einer öffentlichen Versammlung werden den zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt.