Ausschreibung der Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin/Bürgermeisters
Die Stelle der/des hauptamtlichen Bürgermeisterin / Bürgermeisters der Gemeinde Meißenheim (rund 4.200 Einwohner) ist infolge Ablaufs der Amtszeit des bisherigen Amtsinhabers zum 06. Dezember 2025 neu zu besetzen.
Die Amtszeit beträgt 8 Jahre. Die Besoldung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Wahl findet am Sonntag, 28. September 2025, eine eventuell notwendig werdende Stichwahl am Sonntag, 12. Oktober 2025 statt.
Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen/Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen. Die Bewerberinnen/Bewerber müssen am Wahltag das 18.Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten. Nicht wählbar sind die in § 46 Abs. 2 und in § 28 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg genannten Personen.
Bewerbungen können frühestens am Tag nach dieser Stellenausschreibung und spätestens am Montag, 01. September 2025 bis 18.00 Uhr, schriftlich bei der bzw. dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses, Bürgermeisteramt Meißenheim, Winkelstraße 28, 77974 Meißenheim, verschlossen mit der Aufschrift „Bürgermeisterwahl“, eingereicht werden.
Der Bewerbung sind folgende Unterlagen beizufügen oder spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist (siehe oben) nachzureichen:
 
  • 10 Unterstützungsunterschriften von im Zeitpunkt der Unterzeichnung wahlberechtigten Personen einzeln auf amtlichen Formblättern (Formblätter werden auf Anforderung der Bewerberin/ des Bewerbers unter Angaben des Namens und der Hauptwohnung von Bürgermeisteramt Meißenheim, Winkelstraße 28, 77974 Meißenheim kostenfrei ausgegeben);
     
  • eine für die Wahl von der Wohngemeinde der Hauptwohnung der Bewerberin/des Bewerbers ausgestellte Wählbarkeitsbescheinigung auf amtlichem Vordruck;
     
  • eine eidesstattliche Versicherung der Bewerberin/des Bewerbers, dass kein Ausschluss von der Wählbarkeit nach § 46 Abs. 2 der Gemeindeordnung vorliegt, auf amtlichem Vordruck;
     
  • Unionsbürgerinnen/Unionsbürger müssen außerdem zu ihrer Bewerbung eine weitere eidesstattliche Versicherung auf amtlichem Vordruck abgeben, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. In Zweifelsfällen kann auch eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit verlangt werden. Ferner kann von Unionsbürgerinnen/Unionsbürgern verlangt werden, dass sie einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass vorlegen und ihre letzte Adresse in ihrem Herkunftsmitgliedstaat angeben.
Die Bewerbung umfasst im Falle einer notwendig werdenden Stichwahl auch die Teilnahme an der Stichwahl. Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich (§10a Abs.1 des Kommunalwahlgesetzes).
Ort und Zeit der persönlichen Vorstellung in einer öffentlichen Versammlung werden den Bewerberinnen und Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt.
Der derzeitige Stelleninhaber bewirbt sich wieder.

www.Meissenheim.de